Steuerschuldner
Steuerschuldner der (deutschen) Umsatzsteuer (USt.) für steuerbare Umsätze ist der Unternehmer § 13a (1) Nr. 1 UStG.
Dieser hat beim örtlich zuständigen Finanzamt die Steuer anzumelden und abzuführen.
Fälligkeit
Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldezeitraums die Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen
§ 18 (1) S.1 UStG.
Beispiel: Umsatzsteuer für Januar 2022
– Anmeldung bis spätestens: 10. Februar 2022
Die Berechnung
Wie errechne ich also die Umsatzsteuer? Anhand dieses Beispiels wird ersichtlich, dass zur Ermittlung der abzuführenden Differenz an das Finanzamt nur eines gilt: konzequente Pflege meiner Rechnungen. Ebenso handelt es sich um Lieferungen, deren Unternehmen ausschließlich in Deutschland liegen. Beide Unternehmen sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. (grün = Zahlungseingang; rot =Zahllast)
Umsatzerlöse – 19% oder 7% Umsatzsteuer
Lieferanten – 19% oder 7% Vorsteuer
Verrechnung zwischen Zahllast und Erstattung:
– 26,00 EUR + 13,00 EUR = – 13,00 EUR an das Finanzamt
Die USt-Falle
Als ich im Finanzamt sowohl in der Kasse, als auch in der Vollstreckung war, sah ich genügend Unternehmen und Selbständige, die die fällige Umsatzsteuer nicht oder teilweise beglichen haben. Ich analysierte diese Situtation und fand eine Erklärung, um nicht in die Steuerfalle zu geraten. Dazu schauen wir uns die Kontobewegung dieses vereinfachten Beispiels an:
Kontostand zu Beginn 00,00 EUR
Kunde A bezahlt + 119,00 EUR
1. Kontostand neu +119,00 EUR
Lieferant A wird beglichen – 59,50 EUR
2. Kontostand neu + 59,50 EUR
Lieferant B wird beglichen – 53,50 EUR
3. Kontostand neu + 06,00 EUR
Kunde B bezahlt + 107,00 EUR
4. Kontostand neu + 113,00 EUR
Hier liegt die Falle:
Real gehören dem Unternehmern keine 113,00 EUR, da eine Zahllast von 13,00 EUR an das Finanzamt noch abgeführt werden muß! Deshalb ist der tatsächliche Kontostand 100,00 EUR. Viele haben die 13,00 EUR aber für andere Zwecke, beispielsweise Löhne, ausgegeben. Da Steuern immer zeitversetzt und nicht im jetztigen Moment abzuführen sind, kann ein Unternehmen schnell in Zahlungsengpässe geraten.
Abhilfe:
Die Umsatzsteuer unverzüglich errechnen und entweder
a) monatlich sofort abführen
b) die errechnete Zahllast-Differenz auf ein separates Konto transferieren – eignet sich für Quartals- und Jahreszahler.
c) die errechnete Zahllast-Differenz immer vom tatsächlichen Kontostand subtrahieren
Zur ganzen Wahrheit gehört aber auch, dass das Finanzamt eine USt-Erstatung gewähren kann. Dieses Beispiel verdeutlicht das:
Die Umsatzsteuererstattung
Umsatzerlöse – 19% oder 7% Umsatzsteuer
Lieferanten – 19% oder 7% Vorsteuer
19,00 EUR + 7,00 EUR = + 26,00 EUR
Verrechnung zwischen Zahllast und Erstattung:
+ 26,00 EUR – 13,00 EUR = + 13,00 EUR vom Finanzamt
Viele werden sich freuen! Juchu, ich bekomme eine Erstattung vom Staat! Bedingt. Der Verlust in Höhe von 100,00 EUR bleibt. Diese Konstellation kann in Monaten vorkommen, in denen der Wareneinkauf höher als die Umsatzerlöse sind. Völlig normal. Der Return on Invest für den Fiskus ist in den Folgemonaten gewiss. Denn: die eingekauften Waren sollten gewinnbringend verkauft werden, sodass wir wieder bei Beispiel 1 wären – der Zahllast an das Finanzamt. Ferner kann kein Unternehmen diesen Zustand dauerhaft durchhalten. In vier Monaten beispielsweise wäre der monaltliche Verlust von 100,00 EUR auf 400,00 EUR angewachsen. Sobald das Girokonto der Bank auf Anschlag steht, schlägt das Radar des Kreditinstitutes Alarm.
Fazit:
Wer Umsatzsteuer abführen muss, hat vorerst Geld verdient.
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